Behandlungskosten:
Viele naturheilkundlichen und biologischen Diagnose – und Behandlungsarten werden von der Lehr-/Schulmedizin nicht als „wissenschaftlich anerkannt“ oder ist nicht in der Gebührenordnung der privaten Krankenkassen gelistet.
Desweiteren möchte ich darauf hinweisen, dass das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) seit dem Jahr 1985 nicht mehr angepasst wurde. Verständlicherweise kann keine Praxis mit den Kostenpunkten aus dem Jahr 1985 wirtschaften und ist daher nicht als Maßstab für im Jahre 2022 zu erwartende Vergütungen heranzuziehen. Diese Sicht teile ich mit dem Bundesverwaltungsgericht (AZ.:2C 61.08)
- Von den privaten Krankenkassen werden viele Kosten der Behandlung und Laboruntersuchungen übernommen oder bezuschusst. Bitte fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem Versicherer nach, ob sog. „heilpraktische Leistungen in Ihrem Vertrag enthalten sind. Dafür erstelle ich Ihnen gern eine Rechnung nach GebüH, dem Leistungsverzeichnis für Heilpraktiker.
- Gesetzliche Krankenkassen erstatten keine Behandlungskosten.
Das Honorar bei Behandlung von Kindern errechnet sich auf dem Stundensatz / 60 Minuten von € 60,–. Es wird im 20-Minuten Takt á € 20,– abgerechnet. Beispiel: Die Behandlung dauert 20 Minuten, so werden € 20,– berechnet.
Die Bezahlung ist stets im Anschluss an den Termin direkt als Barzahlung zu entrichten.